Allgemeine Vertragsbedingungen von weltgewandt Internationale Schulberatung GmbH zur Erbringung von Gastschulaufenthaltsprogrammen (Stand: Juli 2018)
Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Teilnehmer,weltgewandt Internationale Schulberatung GmbH, nachstehend „weltgewandt“ abgekürzt, ist Vertragspartner im Falle des Zustandekommens eines Gastschulaufenthaltsvertrags. Zur optimalen Abwicklung des bei uns gebuchten Gastschulaufenthalts tragen klare rechtliche Regelungen bei. Wir bitten alle Teilnehmer bzw. – der/die Teilnehmer/in aufgrund seines/ihren Alters noch nicht geschäftsfähig ist – die gesetzlichen Vertreter deshalb, unsere allgemeinen Vertragsbedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Vertrages über einen Gastschulaufenthalt soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB, die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind. Diese Vertragsbedingungen ergänzen diese vorgenannten, nach dem Gesetz entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften des Pauschalreiserechts und füllen diese aus.
1. Bewerbung
1.1. Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, weltgewandt und den Bewerber, unverbindlicher und kostenloser Bewerbungsprozess nach Maßgabe dieser Ziffer 1 voraus.
1.2. Die Bewerbung kann nur mit dem Bewerbungsformular von weltgewandt erfolgen. Dies erfolgt entweder online unter https://www.weltgewandt.de/kontakt-anmeldung/online-anmeldung/ oder durch den Bewerbungsbogen, der der Broschüre von weltgewandt beiliegt.
1.3. Nach Erhalt des Bewerbungsformulars und der beigefügten Zeugnisse prüftweltgewandt die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Programm und vereinbart einen Interviewtermin mit dem Bewerber. Die Vereinbarung eines Interviewtermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über den Gastschulaufenthalt.
1.4. Nach dem Interview informiert weltgewandt den Bewerber und – soweit der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist – die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Bewerber in das Programm aufgenommen werden kann. Auch diese Mitteilung seitens weltgewandt begründet noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über die Programmteilnahme.
2. Abschluss des Gastschulaufenthaltsvertrages, Verpflichtungen des Teilnehmers
2.1. Für den Vertragsabschluss gilt folgendes:
a) weltgewandt erstellt nach den Wünschen und Vorgaben des Teilnehmers, soweit diesen entsprochen werden kann und die gewünschten Leistungen sachlich und zeitlich verfügbar sind, ein mit allen gem. Artikel 250 § 3 EGBGB erforderli-chen Informationen sowie den persönlichen Daten des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter ausgefertigtes und von weltgewandt bereits unterzeichnetes Vertragsexemplar und sendet dieses zusammen mit den Programmunterlagen (einschließlich der Programmregeln) dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu. Die Ausfertigung und Übersendung der Programmunterlagen und des Vertrags stellt ein zeitlich befristetes verbindliches Angebot seitens weltge-wandt auf Abschluss des Vertrages über den Gastschulaufenthalt dar.
b) Bereits mit dem von weltgewandt unterzeichneten Vertragsexemplar und den Programmunterlagen wird eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entspre-chende Anmeldebestätigung von weltgewandt auf einem dauerhaften Datenträger (welche es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewah-ren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), unter dem Vorbehalt der Vertragsannahme durch den Teilnehmer bzw. durch seine gesetzlichen Vertreter übersandt. Sofern der Teilnehmer Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger kör-perlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte wird diese in Papierform übergeben.
c) Soweit der Teilnehmer bzw. – wenn der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist – dessen gesetzliche Vertreter auf der Grundlage der übermittelten Vertragsexemplare die Buchung wünschen, senden sie weltgewandt das von beiden, also vom Teilnehmer und dessen gesetzlichen Vertretern, rechts-verbindlich unterzeichnete Vertragsexemplar zurück. Mit dem Zugang des durch den Teilnehmer und dessen gesetzliche Vertretern unterzeichneten Vertragsformu-lars bei weltgewandt kommt der Vertrag zustande.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass weltgewandt das Vertragsangebot im Regel-fall nicht annehmen wird, wenn der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswün-sche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit weltge-wandt abzuklären.
e) Sowohl die Übermittlung des von weltgewandt unterzeichneten Vertragsformu-lars einerseits als auch die Übermittlung des gegengezeichneten Vertragsformulars durch den Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter an weltgewandt anderer-seits können in Papierform oder als Email-Anhang erfolgen, soweit die Ausferti-gung oder der Anhang mit handschriftlichen Signaturen des Teilnehmers und dessen gesetzlicher Vertreter versehen sind.
3. Programmpreis und Bezahlung
3.1. weltgewandt darf Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Programmpreises zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden wie folgt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist:
– 60% des Vertragspreises 120 Tage vor Antritt des Gastschulaufenthaltes
– Die Restzahlung in Höhe von 30% des Vertragspreises 30 Tage vor Antritt des Gastschulaufenthaltes sofern die Adresse der Gastfamilie und der Schule mit-geteilt worden ist, anderenfalls spätestens bei Erhalt der Adresse der Gastfami-lie und der Schule
3.3. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl weltgewandt zur ordnungs-gemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie defi-niert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulau-fenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsab-schluss notwendig werden und von weltgewandt nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind weltgewandt vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.
4.2. weltgewandt ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilneh-mers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der Teilneh-mer berechtigt, innerhalb einer von weltgewandt gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teil-nehmer nicht innerhalb der von weltgewandt gesetzten Frist ausdrücklich gegen-über diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-ten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte weltgewandt für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Preisänderungen
5.1. weltgewandt behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programm-leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-oder Flughafengebühren
5.2. Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern weltgewandt den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann weltgewandt den Programmpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
– Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann weltgewandt vom Teil-nehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
– Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbe-trag für den Einzelplatz kann weltgewandt vom Teilnehmer verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Pro-grammpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.4. weltgewandt ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf sein Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) und b) genannten Preise und Abgaben nach Vertragsschluss und vor Programm-beginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für weltgewandt führt. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr-betrag von weltgewandt zu erstatten. weltgewandt darf jedoch von dem zu erstat-tenden Mehrbetrag die weltgewandt tatsächlich entstandenen Verwaltungsausga-ben abziehen. weltgewandt hat dem Teilnehmer auf dessen Verlangen nachzuwei-sen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn einge-hend beim Teilnehmer zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von weltgewandt gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von weltgewandt gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts
6.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalt von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber weltgewandt unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert weltgewandt den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann weltgewandt eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein Fall gem. nachstehender Ziffer 6.3 vorliegt, der Rücktritt nicht von weltgewandt zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalt erheblich beeinträchtigen; Umstän-de sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von weltgewandt unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens weltgewandt besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB, nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass weltgewandt den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gast-familie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnah-meland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Auf-enthalt angemessen vorbereitet hat.
6.4. weltgewandt hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Programm-preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programm-leistungen berücksichtigt.
6.5. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:
– Ab Annahme des Vertragsangebotes 10 %,
– nach Erhalt der Anschrift der Gastfamilie 20 %,
– ab dem 90. Tag vor Reisebeginn 30 %
– und ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises.
6.6. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, weltgewandt nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.7. weltgewandt behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit weltgewandt nachweist, dass weltgewandt wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pau-schale entstanden sind. In diesem Fall ist weltgewandt verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.8. Ist weltgewandt infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programm-preises verpflichtet, hat weltgewandt unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
6.9. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von weltge-wandt durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthalts-vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie weltgewandt 7 Tage vor Pro-grammbeginn zugeht. Eine solche Ersatzperson muss jedoch den Auswahlprozess gem. Ziffer 1 durchlaufen haben und von weltgewandt und seinen Partnerorganisa-tionen für die Teilnahme akzeptiert worden sein. Zudem müssen die Teilname- und Reisevoraussetzungen, insbesondere die versicherungs- und visumstechnischen sowie die gesundheitstechnischen erfüllt sein.
6.10. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversi-cherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird hingewiesen.
7. Rücktritt durch den Teilnehmer nach Beginn des Gastschulaufenthalts
Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann der Teilnehmer den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von weltgewandt, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer außer im Fall vorstehender Ziffer 7 einzelne Programmleis-tungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung weltgewandt bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. Weltge-wandt wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungs-träger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9. Programmregeln und Kündigung durch weltgewandt aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von weltgewandt, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfas-send als „Programmregeln“ bezeichnet) werden den in Ziffer 1.4 erwähnten Pro-grammunterlagen sowie dem Vertragsformular beigefügt und bekanntgegeben. Sie können zudem jederzeit bei weltgewandt angefordert werden. Die Programmregeln sind vom Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern ebenso wie diese Ver-tragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertragsformulars als Ver-tragsbestandteil zu akzeptieren. Sie sind vom Teilnehmer unbedingt einzuhalten.
9.2. Weltgewandt kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von Weltge-wandt nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informa-tionspflichten von weltgewandt beruht.
9.3. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 9.1) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.
9.4. Die örtlichen Partner von weltgewandt, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen, Schulverwaltungen und Gasteltern, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und den Gastschulaufenthaltsvertrag zu beenden.
9.5. weltgewandt ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Um-stände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider-handeln, weltgewandt über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unter-richten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstö-rungen.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn weltgewandt die entsprechenden Um-stände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch weltgewandt, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch weltgewandt oder deren Beauftrag-te voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch weltgewandt gerecht-fertigt ist.
9.6. Kündigt weltgewandt, so behält weltgewandt den Anspruch auf den Pro-grammpreis; weltgewandt muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendun-gen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die weltgewandt aus einer ander-weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.7. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. Weltgewandt und seine Partnerorganisationen werden den Teilnehmer in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von weltgewandt gem. §651q Abs. 1Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird weltgewandt Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen.
10. Weitere Obliegenheiten des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter
10.1. Programm- und Reiseunterlagen
Der Teilnehmer hat weltgewandt zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseun-terlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von weltgewandt mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
b) Soweit weltgewandt infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Partner von weltgewandt vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Partner von weltgewandt vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel an weltgewandt unter der mitgeteilten Kontaktstelle von weltgewandt zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Partner von weltgewandt bzw. seiner Kontakt-stelle vor Ort im Gastschulland wird in der Vertragsbestätigung unterrichtet. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Vermittler, über den er den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Partner von weltgewandt ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er weltgewandt zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von weltgewandt verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; beson-dere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtli-chen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzei-ge („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Weltgewandt können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisege-päck unverzüglich weltgewandt, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Vermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer nicht davon, die Scha-denanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von weltgewandt für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Programmpreis be-schränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbe-schränkung unberührt.
11.2. Weltgewandt haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermit-telt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Programmausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulau-fenthalts von weltgewandt sind und getrennt ausgewählt wurden. § 651b BGB bleibt hierdurch unberührt.
11.3. weltgewandt haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von weltgewandt ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber weltgewandt geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Ver-mittler erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diesen Vermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1. weltgewand informiert den Teilnehmer bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist weltgewandt verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Weltgewandt weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird weltgewandt den Teilnehmer informieren.
13.3. Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Weltgewandt den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von weltgewandt einzusehen.
14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und erforderliche Versicherungen
14.1. Weltgewandt wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitstechnische Formalitäten des Bestimmungslandes ein-schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendi-gen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts unterrichten.
14.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht-beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Weltgewandt nicht, unzu-reichend oder falsch informiert hat.
14.3. weltgewandt haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
14.4. Die gesetzlichen Vorschriften der Gastländer von weltgewandt schreiben für die Dauer des Aufenthalts eines jeden Teilnehmers den Abschluss einer Kranken-, Unfall und Haftpflichtversicherung vor, deren Abschluss vor Antritt des Gastschul-aufenthalts nachzuweisen ist. weltgewandt stellt den Kontakt zu einem renommier-ten deutschen Versicherer her, über den der Teilnehmer ein speziell für das High School Programm konfiguriertes Versicherungspaket abschließen kann.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. weltgewandt weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeile-gung darauf hin, dass weltgewandt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbei-legung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für weltgewandt verpflichtend würde, informiert weltgewandt die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. weltgewandt weist für alle Gastschu-laufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und weltgewandt die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können weltgewandt ausschließlich am Sitz von weltgewandt verklagen.
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Gastschulaufenthaltsanbieter ist:
– Firma: weltgewandt Internationale Schulberatung GmbH
– Geschäftsführerin: Jutta Brenner, Geschäftsführerin
– Sitz: Willy-Brandt-Allee 4, 53113 Bonn
– Tel.: +49 (0) 228 / 748 709 92
– Fax: +49 (0) 228 / 748 709 94
– Email: info@weltgewandt.de
– Internet: www.weltgewandt.de